Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16) |
(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.
(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.
(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
Rechtsprechung zu § 4 BVerfGG
2 Entscheidungen zu § 4 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74
Besetzung der Richterbank
- VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 3/86
Literatur im Internet zu § 4 BVerfGG
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