Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   1. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1 (§§ 36 - 42)   
§ 41

Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.

Rechtsprechung zu § 41 BVerfGG

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Literatur im Internet zu § 41 BVerfGG

Querverweise

Auf § 41 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2

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