Bundesverfassungsgerichtsgesetz
III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d) |
2. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a (§§ 43 - 47) |
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1Die Vertretung der Partei bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung. 2Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang des Antrags beim Bundesverfassungsgericht gewechselt, so gelten als vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der Partei während der Tätigkeit, die den Antrag veranlaßt hat, zuletzt tatsächlich geführt haben.
Querverweise
Auf § 44 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a
- § 45
- Parteiengesetz (PartG)
- Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
- § 33 (Verbot von Ersatzorganisationen)