Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d)   
   2. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a (§§ 43 - 47)   
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Textdarstellung

  

§ 46

(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei verfassungswidrig ist.

(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei beschränkt werden.

(3) 1Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. 2Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2730), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung18.07.2017BGBl. I S. 2730

Rechtsprechung zu § 46 BVerfGG

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Querverweise

Auf § 46 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:

    Waffengesetz (WaffG) 
      Umgang mit Waffen oder Munition
        Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
          § 5 (Zuverlässigkeit)
    Gewerbeordnung (GewO) 
      Stehendes Gewerbe
        2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 34a (Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung)
    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 31a (Folgen des Verbots einer Partei oder Wählervereinigung)

Redaktionelle Querverweise zu § 46 BVerfGG:

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