Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   2. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2 (§§ 43 - 47)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 46

(1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei verfassungswidrig ist.

(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei beschränkt werden.

(3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.

Rechtsprechung zu § 46 BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 46 BVerfGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 46 BVerfGG:
    BVerfGG
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
        § 15 IV 1

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