Bundesverfassungsgerichtsgesetz
III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d) |
4. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4 (§§ 49 - 57) |
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__paste_bez____paste_norm__ Bundesverfassungsgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/__paste_norm__.html)
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(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) 1Zur Verhandlung ist der Bundespräsident zu laden. 2Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.
(3) In der Verhandlung trägt der Beauftragte der antragstellenden Körperschaft zunächst die Anklage vor.
(4) Sodann erhält der Bundespräsident Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.
(5) Hierauf findet die Beweiserhebung statt.
(6) 1Zum Schluß wird der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und der Bundespräsident mit seiner Verteidigung gehört. 2Er hat das letzte Wort.
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Querverweise
Auf § 55 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
- § 58
- Schlußvorschriften
- § 105