Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   6. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5 (§§ 63 - 67)   
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(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.

(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

(4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Monaten nach Inkrafttreten gestellt werden.

Rechtsprechung zu § 64 BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Anlastung von Marktordnungsausgaben, 7.10.03
    Verhältnis zwischen § 50 VwGO und Art. 93 I Nr. 3 GG;
    § 50 III VwGO (erste Entscheidung des BVerfG zu dieser Vorschrift): teilt das BVerfG die Meinung des BVerwG, so zieht es das Verfahren an sich;
    § 50 VwGO, durch Anrufung des BVerwG statt des BVerfG darf die Frist des §§ 69, 64 III BVerfGG nicht umgangen werden

  • BVerfG, Untreue durch Zivilschutzbeamten II, 20.1.99 (BVerfGE 99, 361)
    Art. 104a V 1 GG;
    Art. 93 I Nr. 3 GG, Frist, Klageerhebung vor dem BVerwG (§ 50 VwGO) als rechtserhebliche Maßnahme iSv § 69 BVerfGG iVm § 64 III BVerfGG

  • BVerfG, Atomwaffenstationierung, 18.12.84 (BVerfGE 68, 1) 
    Art. 59 II 1, Art. 24 I GG;
    § 64 II BVerfGG

  • BVerfG, kleine Anfrage zur NPD, 25.3.81 (BVerfGE 57, 1)
    Art. 21 GG, Art. 93 I Nr. 1 GG, § 64 BVerfGG, unzulässige Organklage einer von einer parlamentarischen Anfrage betroffenen Partei

Literatur im Internet zu § 64 BVerfGG

Querverweise

Auf § 64 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10

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