Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   7. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7 (§§ 68 - 70)   
§ 68

Antragsteller und Antragsgegner können nur sein:

für den Bund die Bundesregierung,

für ein Land die Landesregierung.

Rechtsprechung zu § 68 BVerfGG

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Literatur im Internet zu § 68 BVerfGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 68 BVerfGG:
    BVerfGG
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
        § 13 Nr. 7 (zu §§ 68 ff)

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