Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16)   
§ 7

Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gewählt.

Rechtsprechung zu § 7 BVerfGG

2 Entscheidungen zu § 7 BVerfGG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 7 BVerfGG

Querverweise

Auf § 7 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

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