Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   7. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7 (§§ 68 - 70)   
§ 70

Der Beschluß des Bundesrates nach Artikel 84 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen eines Monats nach der Beschlußfassung angefochten werden.

Rechtsprechung zu § 70 BVerfGG

Literatur im Internet zu § 70 BVerfGG

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