Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   8. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8 (§§ 71 - 72)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 71

(1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein

1. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen dem Bund und den Ländern:

die Bundesregierung und die Landesregierungen;
2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen den Ländern:

die Landesregierungen;
3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb eines Landes:

die obersten Organe des Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zuständigkeiten unmittelbar berührt sind.

(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 71 BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Abgeordnete mit Amtsbezügen Rheinland-Pfalz, 21.7.00 (BVerfGE 102, 245)
    Art. 93 I Nr. 4 3. Fall GG, § 71 I Nr. 3 BVerfGG, subsidiäre Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Landesorganstreitigkeit;
    Unzuständigwerden durch nachträglich Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs

Literatur im Internet zu § 71 BVerfGG

Querverweise

Auf § 71 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8
Redaktionelle Querverweise zu § 71 BVerfGG:
    BVerfGG
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
        § 13 Nr. 8 (zu §§ 71 f)

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