Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   9. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10 (§§ 73 - 75)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 73

(1) An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Landes können nur die obersten Organe dieses Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe beteiligt sein.

(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt.

Rechtsprechung zu § 73 BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 73 BVerfGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 73 BVerfGG:
    BVerfGG
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
        § 13 Nr. 10 (zu §§ 73 ff)

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