Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97) |
| 10. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 (§§ 76 - 79) |
(1) Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn einer der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht
| 1. | wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig hält oder | |
| 2. | für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Bundes oder eines Landes das Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewendet hat. |
(2) Der Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält; der Antrag kann auch darauf gestützt werden, daß der Antragsteller das Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 75 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält.
Rechtsprechung zu § 76 BVerfGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 25 Entscheidungen zu § 76 BVerfGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Hamburger Beihilfeverordnung II, 7.11.02
§ 76 I Nr. 2 BVerfGG, Antrag unzulässig, wenn objektives Klarstellungsinteresse nachträglich entfallen ist
- BVerfG, Hamburger Beihilfeverordnung, 24.6.97 (BVerfGE 96, 133)
§ 76 Nr. 2 BVerfGG, objektives Klarstellungsinteresse
- BVerfG, Ausländerwahlrecht [Schleswig-Holstein], 31.10.90 (BVerfGE 83, 37)
Literatur im Internet zu § 76 BVerfGG
- § 76 BVerfGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 76 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
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