Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97) |
| 10. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 (§§ 76 - 79) |
Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.
Rechtsprechung zu § 78 BVerfGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 49 Entscheidungen zu § 78 BVerfGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Auslandszuschlag II, 27.2.00
§§ 78, 79 II BVerfGG, Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich zurückliegender Sachverhalte nach Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht (Rückwirkungs- und Vertrauensschutzgesichtspunkte)
- BVerfG, Hessisches Sonderurlaubsgesetz II, 15.7.97 (BVerfGE 96, 260)
§ 78 BVerfGG, Normwiederholung ohne geänderte tatsächliche Verhältnisse, Verfassungswidrigkeit der Wiederholung einer vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Norm für Übergangsfälle
- BGH, Investitionshilfegesetz II, 7.7.88 (NJW 1989, 101)
§ 839 BGB, enteignungsgleicher Eingriff, normatives Unrecht (Parlamentsgesetz), keine Haftung für Auswirkungen eines für verfassungswidrig erklärten Gesetzes (vgl. § 78 BVerfGG)
Literatur im Internet zu § 78 BVerfGG
Querverweise
Auf § 78 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 78 BVerfGG:
- Abgabenordnung (AO)
- § 165 I 2 S. 2
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 78 BVerfGG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?