Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   10. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 (§§ 76 - 79)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 78

Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.

Rechtsprechung zu § 78 BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Auslandszuschlag II, 27.2.00
    §§ 78, 79 II BVerfGG, Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich zurückliegender Sachverhalte nach Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht (Rückwirkungs- und Vertrauensschutzgesichtspunkte)

  • BVerfG, Hessisches Sonderurlaubsgesetz II, 15.7.97 (BVerfGE 96, 260)
    § 78 BVerfGG, Normwiederholung ohne geänderte tatsächliche Verhältnisse, Verfassungswidrigkeit der Wiederholung einer vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Norm für Übergangsfälle

  • BGH, Investitionshilfegesetz II, 7.7.88 (NJW 1989, 101)
    § 839 BGB, enteignungsgleicher Eingriff, normatives Unrecht (Parlamentsgesetz), keine Haftung für Auswirkungen eines für verfassungswidrig erklärten Gesetzes (vgl. § 78 BVerfGG)

Literatur im Internet zu § 78 BVerfGG

Querverweise

Auf § 78 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
Redaktionelle Querverweise zu § 78 BVerfGG:

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