Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   10. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 (§§ 76 - 79)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 79

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 79 BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Altfälle Familienbürgschaften, 11.7.02 
    § 79 II BVerfGG ist in dem Sinne erweiternd auszulegen, daß alle drei in § 79 I BVerfGG genannten Konstellationen erfaßt sind (vgl. § 31 BVerfGG) (obiter dictum);
    § 79 I, II BVerfGG gilt jedoch nicht für den Fall, daß das BVerfG lediglich die Anwendung einer Rechtsnorm durch die Rechtssprechung als verfassungswidrig beanstandet hat (mit der Folge einer reinen Rechtsprechungsänderung);
    §§ 765, 138 BGB, § 767 II ZPO

  • BVerfG, Auslandszuschlag II, 27.2.00
    §§ 78, 79 II BVerfGG, Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich zurückliegender Sachverhalte nach Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht (Rückwirkungs- und Vertrauensschutzgesichtspunkte)

  • BVerfG, Tapeziertische auf der Fahrbahn, 15.2.00 (NStZ-RR 2000, 297)
    Begründungsanforderungen bei einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Wiederaufnahme nach § 79 BVerfGG ("Sitzblockadefälle")

  • LG Trier, Wiederaufnahme Sitzblockadeverfahren, 8.7.96 (NJW 1997, 472)
    § 79 BVerfGG

  • BVerfG, Pakelli [BVerfG], 11.10.85 (NJW 1986, 1425)
    Art. 6 III c, 46 MRK, Art. 25 GG, keine analoge Anwendung von § 359 Nr. 5 StPO oder § 79 BVerfGG, wenn der EuGMR einen Konventionsverstoß festgestellt hat;
    (Hinweis: der Bundesgesetzgeber schuf aus Anlaß dieses Falles die Vorschrift des § 359 Nr. 6 StPO)

Literatur im Internet zu § 79 BVerfGG

Querverweise

Auf § 79 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
Redaktionelle Querverweise zu § 79 BVerfGG:

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