Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d)   
   11. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a (§§ 80 - 82a)   

§ 80

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

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Literatur im Internet zu § 80 BVerfGG

Querverweise

Auf § 80 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
     
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14
Redaktionelle Querverweise zu § 80 BVerfGG:
    BVerfGG
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
        § 13 Nr. 11 (zu §§ 80 ff)
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