Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   11. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a (§§ 80 - 82a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 82a

(1) Die §§ 80 bis 82 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sinngemäß für die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes.

(2) Äußerungsberechtigt sind der Bundestag und die qualifizierte Minderheit nach Artikel 44 Abs. 1 des Grundgesetzes, auf deren Antrag der Einsetzungsbeschluss beruht. Ferner kann das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung, dem Bundesrat, Landesregierungen, der qualifizierten Minderheit nach § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes und Personen Gelegenheit zur Äußerung geben, soweit sie von dem Einsetzungsbeschluss berührt sind.

(3) Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Literatur im Internet zu § 82a BVerfGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 82a BVerfGG:
    BVerfGG
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
        § 13 Nr. 11a

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