Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   12. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12 (§§ 83 - 84)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 83

(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt in den Fällen des Artikels 100 Abs. 2 des Grundgesetzes in seiner Entscheidung fest, ob die Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt.

(2) Das Bundesverfassungsgericht hat vorher dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

Rechtsprechung zu § 83 BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 83 BVerfGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 83 BVerfGG:
    BVerfGG
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
        § 13 Nr. 12 (zu §§ 83 ff)

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