Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   14. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14 (§§ 86 - 89)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 86

(1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen.

(2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 80 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Literatur im Internet zu § 86 BVerfGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 86 BVerfGG:
    BVerfGG
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
        § 13 Nr. 14 (zu §§ 86 ff)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 86 BVerfGG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht