Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97) |
| 14. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14 (§§ 86 - 89) |
(1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen.
(2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 80 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Literatur im Internet zu § 86 BVerfGG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 86 BVerfGG:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 126 (zu § 86 II)
Rechtsberatung
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