Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   14. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14 (§§ 86 - 89)   
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Die Vorschrift des § 82 gilt entsprechend.

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