Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97) |
| 14. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14 (§§ 86 - 89) |
Die Vorschrift des § 82 gilt entsprechend.
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