Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16) |
(1) Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Vizepräsidenten. Der Vizepräsident ist aus dem Senat zu wählen, dem der Präsident nicht angehört.
(2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den Präsidenten, der Bundesrat den Vizepräsidenten.
Rechtsprechung zu § 9 BVerfGG
5 Entscheidungen zu § 9 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BFH, 24.02.1999 - X R 171/96
Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte verfassungswidrig?
- BVerwG, 29.10.1981 - 1 D 50.80
Extremisten im Öffentlichen Dienst
- BVerfG, 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92
Beanstandungen einer Kommunalwahl - Einsicht in Wahlunterlagen - Streitwert bei ...
- BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1801/92
Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Überführung ihrer Ansprüche ...
- BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 1321/92
Mißbräuchliche Verfassuhngsbeschwerde
Literatur im Internet zu § 9 BVerfGG
- Rechtsrahmen und Rechtspraxis der Bestellung von Richterinnen und Richtern zum Bundesverfassungsgericht
von Prof. Dr. Axel Tschentscher (Aufsatz, PDF-Format)
in: Jan Sieckmann (Hrsg.), Verfassung und Argumentation, 2005, S. 95-113. - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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