Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   15. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a (§§ 90 - 96)   
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In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Rechtsprechung zu § 92 BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Zweithörer [BVerfG], 27.4.00 (NJW 2000, 3556)
    Art. 10, polizeiliches Mithören im Einverständnis mit dem Fernsprechteilnehmer;
    § 92 BVerfGG, Substantiierungserfordernis, fehlende Beifügung der Revisionsbegründung

  • BVerfG, Zeugenaussage V-Mann [BVerfG], 1.3.00 (NStZ 2000, 489) 
    §§ 252, 52 StPO, gezielter V-Mann-Einsatz im Umfeld eines Zeugnisverweigerungsberechtigten ist verfassungsrechtlich zu beanstanden;
    § 92 BVerfGG, Anforderungen an die Begründung der VB bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes im Strafprozeß

  • BVerfG, rückwirkende Änderung des Rechts der Sicherungsverwahrung, 29.2.00
    § 2 VI StGB, Art. 1a III EGStGB, Art. 103 II GG;
    § 92 BVerfGG, unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen ein rückwirkendes Gesetz, wenn der Beschwerdeführer sich nicht eingehend mit Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzt;
    § 90 BVerfGG, Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, daß schon im fachgerichtlichen Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken nicht nur pauschal, sondern ebenso eingehend vorgebracht werden

Literatur im Internet zu § 92 BVerfGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 92 BVerfGG:
    BVerfGG
      Allgemeine Verfahrensvorschriften

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