Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97) |
| 15. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a (§§ 90 - 96) |
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.
Rechtsprechung zu § 93 BVerfGG
- 308 Entscheidungen zu § 93 BVerfGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Benennung der Rauschgiftlieferanten, 6.2.02
Art. 1 I, 2 I GG, § 55 I StPO, nemo tenetur, §§ 70 I, 161a II StPO, Auskunftsverweigerungsrecht eines schon rechtskräftig Verurteilten, hier: Gefahr weiterer Strafverfolgung (geringe Anforderungen an den Anfangsverdacht gem. § 152 II StPO);
§ 93 II 6 BVerfGG, keine Zurechnung eines Fehlers des mit der Absendung der Verfassungsbeschwerde beauftragten, sonst zuverlässigen Rechtsreferendars (Hinweis: vgl. die Rspr. zu §§ 233, 85 II ZPO)
- BVerfG, mangelhafter Teppich, 6.2.01 (NJW 2001, 1565)
Art. 103 I GG, zum Verhältnis zwischen § 288 ZPO und § 138 III ZPO, keine Anwendung von § 290 ZPO auf ein einfaches Nichtbestreiten, Anforderungen an ein konkludentes Geständnis (Geständniswille);
§ 93 II 1 BVerfGG, Widereinsetzungen bei Verzögerung im Briefverkehr
- BVerfG, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, 22.11.00 (BVerfGE 102, 254)
Art. 1 III GG, keine grundgesetzliche Pflicht zur Entschädigung für Schäden, die eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt bewirkt hat, Art. 20 I, III GG, mögliche sozialstaatliche Entschädigungspflicht;
§ 93 III BVerfGG, Berechnung der Jahresfrist nach §§ 187 ff BGB
- BVerwG, Nichtzulassungsbeschwerde - Gegenvorstellung, 20.11.00 (NJW 2001, 1294)
§ 133 V 3 VwGO, grundsätzlich keine Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, Ausnahmen allenfalls bei Einhaltung der Frist analog § 93 I BVerfGG
- BVerfG, Beiladung im Normenkontrollverfahren, 19.7.00
§ 47 VwGO, § 65 VwGO, die BVerfG-Kammer nimmt in einem obiter dictum eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Pflicht (Art. 14 GG) an, im Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan die betroffenen Grundstückeigentümer beizuladen (Hinweis: vgl. die dies ermöglichende Neuregelung in § 47 II 4 VwGO <Fassung ab 1.1.02>);
§§ 90 II, 93 I 1 BVerfGG, Grundsatz der Subsidiarität, Verfristung der Verfassungbeschwerde bei Einlegung eines offensichtlich unzulässigen oder unstatthaften Rechtsmittels
- BVerfG, Verfassungsbeschwerde nach erfolgloser Klage vor dem Hessischen Staatsgerichtshof, 30.3.99
§§ 90 II, 93 BVerfGG, Landesverfassungsbeschwerde bzw. Grundrechtsklage gehört nicht zum Rechtsweg iS des BVerfGG
- BVerfG, Rundfunkräte ohne Sinti und Roma, 25.8.98 (NVwZ 1999, 175)
Art. 5 I 2 GG, keine Grundrechtsberechtigung der gesellschaftlichen Gruppen;
Art. 3 GG;
§ 93 III BVerfGG
- BVerfG, Rückkehrgebot für Mietwagen, 14.11.89 (BVerfGE 81, 70)
Art. 90 I, 93 II BVerfGG, keine Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen ein bußgeldbewehrtes, "sich selbst ausführendes" Gesetz;
§ 49 IV 3 PBefG, Art. 12 I, Verhältnismäßigkeit, verfassungskonforme Auslegung
- BVerfG, Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen, 23.6.87 (BVerfGE 76, 107)
- BVerfG, Bremische Simultanschulen, 13.1.71 (BVerfGE 30, 112)
- BVerfG, verweigerte Waffenentgegennahme, 26.5.70 (BVerfGE 28, 243)
Art. 4 III 1, verfassungsimmanente Schranken, kein Verstoß gegen die Gewissensfreiheit durch soldatenrechtliche Sanktionierung eines noch nicht anerkannten Kriegsdienstverweigerers wegen Ungehorsams (§ 11 SG);
§ 93 I BVerfGG, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde;
§ 90 BVerfGG, zur Prozeßfähigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren (hier: minderjähriger Soldat)
Literatur im Internet zu § 93 BVerfGG
- § 93 BVerfGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 94 II 2 (zu §§ 93 ff)
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