Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97) |
| 15. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a (§§ 90 - 96) |
Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.
Rechtsprechung zu § 93b BVerfGG
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