Bundesverfassungsgerichtsgesetz
III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d) |
15. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a (§§ 90 - 95a) |
(1) 1Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. 2Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. 3Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 93c BVerfGG
2.475 Entscheidungen zu § 93c BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 05.12.2023 - 2 BvR 1749/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer Wohnung wegen ...
- BVerfG, 20.10.2023 - 2 BvR 499/23
Wegen der Verletzung des Willkürverbots teilweise erfolgreiche ...
- BVerfG, 30.10.2023 - 1 BvR 687/22
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Umweltaktivistin gegen die ...
- BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der ...
- VerfGH Bayern, 16.11.2023 - 48-VI-22
Verfassungsbeschwerdeverfahren, Unzulässige Verfassungsbeschwerde, Übertragung ...
- BVerwG, 02.06.2021 - 9 B 9.20
Rücknahme von auf der rückwirkenden Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. ...
Zum selben Verfahren:
- VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 257/17
Eine Reduzierung des in § 130 Abs. 1 AO eingeräumten Rücknahmeermessens auf Null ...
- VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 257/17
- BVerfG, 31.10.2023 - 1 BvR 571/23
Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtlichen Adoptionsbeschluss wegen Verletzung ...
- BVerfG, 21.09.2023 - 2 BvR 825/23
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- BVerfG, 22.09.2023 - 1 BvR 422/23
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen überhöhter Belastungsgrenze für ...
Querverweise
Auf § 93c BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 23