Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   15. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a (§§ 90 - 96)   
§ 93d

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

Rechtsprechung zu § 93d BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, gegenläufige Kinderrückführungsanträge [eA], 17.8.98 (BVerfGE 99, 49)
    § 32 III BVerfGG, Widerspruch kann nur erheben, wer am verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist (nicht auch, wer am Ausgangsverfahren beteiligt ist), beteiligt am Verfassungsbeschwerdeverfahren sind neben dem Beschwerdeführer nur die in § 94 I, II, IV BVerfGG genannten Verfassungsorgane, Behandlung eines unzulässigen Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung als Anregung (iRv § 94 III BVerfGG);
    (für die Zukunft:) mangels Widerspruchsbefugnis eindeutig unzulässiger Widerspruch kann entgegen § 93d II 3 BVerfGG von der Kammer verworfen werden

Literatur im Internet zu § 93d BVerfGG

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