Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   15. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a (§§ 90 - 96)   
§ 95

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 95 BVerfGG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, "Tierfreundliche Mode" / Aktionsgemeinschaft Artenschutz, 6.2.02
    § 1 UWG, Sittenwidrigkeits-Fallgruppe gefühlsbetonte Werbung, Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) setzt Werbeverboten Grenzen, Fortführung der Entscheidung «Benetton-Schockwerbung»;
    § 95 II BVerfGG, Zurückverweisung an den Bundesgerichtshof, der eine Revision nicht zur Entscheidung angenommen hat

  • BVerfG, "Therapeutische Äquivalenz", 1.8.01 (NJW 2001, 3403)
    § 1 UWG, Sittenwidrigkeits-Fallgruppe anlehnende bezugnehmende Werbung, Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) setzt Werbeverboten Grenzen, Fortführung der Entscheidung «Benetton-Schockwerbung»;
    § 95 II BVerfGG, Spielraum des BVerfG bei der Frage, an welche Instanz zurückverwiesen wird

  • BVerfG, Antennenstreit III, 18.1.96 (BVerfGE 93, 381)
    § 554a BGB <Fassung bis 31.8.01>;
    § 95 II BVerfGG, Nichtbefolgung eines grundrechtswidrigen Urteils, Wirkung der VB

  • BVerfG, "Reichparteitags-OLG" II, 12.9.94 (NJW 1995, 1477)
    § 31 I Nr. 4 StVollzG, Art. 5 GG, Voraussetzungen des Anhaltens eines beleidigenden Briefs eines Gefangenen an seine Verlobte, Schutz eines Bereichs, in dem der Einzelne gegenüber Angehörigen seinen Emotionen freien Lauf lassen kann;
    § 95 II BVerfGG, keine (erneute) Zurückverweisung an das Ausgangsgericht, sondern Entscheidung in der Sache, wenn nach der Entscheidung des BVerfG für das Ausgangsgericht kein Entscheidungsspielraum mehr besteht (in «"Reichparteitags-OLG"» hatte das OLG Bamberg sich nicht gewillt gezeigt, die Entscheidung des BVerfG nachzuvollziehen)

  • BVerfG, Abgeordnetendiäten, 5.11.75 (BVerfGE 40, 296)
    Art. 48 III, Art. 28 I 1, Art. 3 GG;
    § 95 I 1 BVerfGG

Literatur im Internet zu § 95 BVerfGG

Querverweise

Auf § 95 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a

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