Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97) |
| 15. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a (§§ 90 - 96) |
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 95 BVerfGG
1.302 Entscheidungen zu § 95 BVerfGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
Volljährigenadoption
- BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92
Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung bei ...
- BVerfG, 06.02.2002 - 1 BvR 952/90
Erneute Aufhebung von Werbeverboten
- BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
Jugendstrafvollzug
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 18.01.1996 - 1 BvR 2116/94
Parabolantenne III
- BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
Abgeordnetendiäten
- BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvR 665/58
Keine einstweilige Anordnung gegen bereits vollzogene U-Haft
- BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94
Meinungsfreiheit eines Strafgefangenen und "Ehrenschutz" eines Gerichts - ...
- BGH, 11.04.2007 - 5 StR 475/02
Unbegründetes Befangenheitsgesuch gegen Richter des BGH (Vorbefassung mit einer ...
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