Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97) |
| 16. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b (§ 97) |
(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.
(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.
Rechtsprechung zu § 97 BVerfGG
7 Entscheidungen zu § 97 BVerfGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 08.12.1952 - 1 PBvV 1/52
Plenargutachten Heuß
- BVerfG, 24.02.1970 - 2 BvL 12/69
Postgebühren
- BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52
Baugutachten
- BVerfG, 19.08.2011 - 2 BvG 1/10
Antrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags im Bund-Länder-Streit gegen die ...
- OLG Köln, 30.01.2009 - 6 U 181/08
Rechtsfolgen der Verfassungswidrigerklärung einer Norm durch das ...
- BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52
EVG-Vertrag
- BVerfG, 22.11.1951 - PBvV 1/51
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