Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
| 1. | natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, | |
| 2. | natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind, | |
| 3. | juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte, | |
| 4. | Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. |
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 12 BVwVfG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 12 BVwVfG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 12 BVwVfG
- § 12 BVwVfG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessfähigkeit
Vertretung gegenüber Behörden - § 12 BVwVfG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Handlungsfähigkeit (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 12 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- BVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- §§ 104 ff (Geschäftsunfähigkeit) (zu 12 I Nr. 1, 2)
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