Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34)   
   Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30)   
§ 13
Beteiligte

(1) Beteiligte sind

1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Rechtsprechung zu § 13 BVwVfG

164 Entscheidungen zu § 13 BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 13 BVwVfG

Querverweise

Auf § 13 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 BVwVfG:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 13 BVwVfG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht