Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
Rechtsprechung zu § 14 BVwVfG
132 Entscheidungen zu § 14 BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- VGH der Union Evangelischer Kirchen in der EKD, 22.02.2007 - VGH 8/06
- VGH Hessen, 31.05.1999 - 11 TG 1961/98
Kein subjektives Recht des Bevollmächtigten auf Einhaltung der in VwVfG § 14 Abs ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2006 - 8 S 39.06
- OVG Niedersachsen, 13.09.2007 - 11 LA 288/07
Vertretung im ausländerrechtlichen Verfahren; Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung ...
- VK Sachsen, 15.08.2002 - 1/SVK/075-02
Vergabe - Auftraggeber: Auch juristische Personen des Privatrechts?
- OLG Düsseldorf, 29.12.1999 - 2b Ss 167/99
Verstoß gegen Verbot der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- VGH Baden-Württemberg, 01.04.1985 - A 12 S 223/85
Folgeantrag - Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.1986 - NC 9 S 550/86
Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten; maßgeblicher ...
- BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96
Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.11.1986 - A 13 S 668/86
Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers
- VGH Baden-Württemberg, 02.10.1986 - A 13 S 307/85
Asylfolgeantrag; Entscheidungskompetenz des Bundesamtes; Rumänien; anderweitiger ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.05.1986 - A 13 S 288/86
Zur Abschiebungsandrohung bei Asylfolgeantrag
- VG Hannover, 17.11.2011 - 12 A 1397/11
Zur zeitlichen Reihenfolge der Ausfertigung und Genehmigung eines Bebauungsplans
- BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 155.79
- VGH Hessen, 10.08.1992 - 12 UE 2254/89
Ausweisung wegen strafgerichtlicher Verurteilungen Bekanntgabe eines ...
- BVerwG, 21.12.2011 - 1 WB 51.11
- VGH Hessen, 09.04.1984 - 11 UE 149/84
Information des Verfahrensbevollmächtigten durch die Behörde über direkte ...
- VG Braunschweig, 08.02.2005 - 2 B 419/04
Wirksamer Widerspruch auch durch bevollmächtigte juristische Person, ...
- VG Köln, 17.05.2011 - 7 K 2975/10
- VG Köln, 17.05.2011 - 7 K 2974/10
Literatur im Internet zu § 14 BVwVfG
- § 14 BVwVfG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BVwVfG
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 19 (Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
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