Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
1Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 2Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. 3Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 4Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
Vorschrift neugefaßt durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.02.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 21.08.2002 |
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides statt § 27aBekanntmachung im Internet § 27bZugänglichmachung auszulegender Dokumente § 27cErörterung mit Verfahrens-
beteiligten oder der Öffentlichkeit § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30Geheimhaltung
Rechtsprechung zu § 15 BVwVfG
33 Entscheidungen zu § 15 BVwVfG in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.03.2023 - L 2 AS 519/22
Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahme durch einen von mehreren Klägern ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2015 - 70 A 13.12
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- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 68/17
Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2008 - L 13 VG 1/05
Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) aufgrund ...
- OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - Verg 7/16
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- VG Frankfurt/Main, 10.03.2015 - 5 K 1357/14
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- OVG Rheinland-Pfalz, 29.03.1993 - 13 A 12409/92
Richterliche Frist; Unbestimmter Rechtsbegriff; Zeitmaße; ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 R 863/22
Sozialgerichtliches Verfahren - wirksame Klageerhebung - Erkennbarkeit des ...
- BSG, 15.07.1992 - 9a RV 3/91
Das Gebot des rechtlichen Gehörs - Gewährung rechtlichen Gehörs bei im Ausland ...
- OVG Brandenburg, 19.04.2005 - 5 B 94/04
Beschwerde (begründet), Zum allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis eines Antrages nach ...
Querverweise
Auf § 15 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Verfahren über eine einheitliche Stelle
- § 71b (Verfahren)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)