Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) Bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
(2) Die Behörde kann gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 2 nicht entsprechen, unberücksichtigt lassen. Will die Behörde so verfahren, so hat sie dies durch ortsübliche Bekanntmachung mitzuteilen. Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
(3) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevollmächtigten bestellt hat.
(4) Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
Rechtsprechung zu § 17 BVwVfG
10 Entscheidungen zu § 17 BVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 03.08.2009 - 15 L 938/09
Jagdschein Ungültigkeitserklärung Einziehung Schusswaffe Munition Verwahrung ...
- OLG Düsseldorf, 29.12.1999 - 2b Ss 167/99
Verstoß gegen Verbot der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2003 - 2 L 235/03
Zum Einwendungsausschluss bei der Öffentlichkeitsbeteiligung
- VG Köln, 31.05.1999 - 4 K 7677/96
- BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 62.07
Klage gegen den Neubau der Bundesstraße B 6n im Abschnitt 13.2 (Güsten - ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2000 - 15 A 552/97
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1997 - 15 A 974/97
Bürgerbegehren zur Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Köln ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.1996 - 7 A 12861/95
- VG Münster, 27.06.2003 - 1 K 3065/02
- OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2003 - 2 M 236/03
Zur Präklusion im Immissionsschutzrecht
Literatur im Internet zu § 17 BVwVfG
Querverweise
- BVwVfG
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 29 (Akteneinsicht durch Beteiligte)
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 7 (Antrag und Verfahren)
- Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
- § 4 (Antragsverfahren)
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