Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn sonst die ordnungsmäßige Durchführung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre. Kommen sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevollmächtigten bestellt hat.
Rechtsprechung zu § 18 BVwVfG
5 Entscheidungen zu § 18 BVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 01.10.2003 - 7 K 1821/01
Akteneinsicht Gesundheitsakte Sozialpsychiatrischer Dienst Rechte Dritter ...
- OLG Frankfurt, 09.10.2003 - WpÜG 3/03
Verwaltungsverfahren vor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: ...
- BSG, 21.07.1992 - 4 RA 20/91
- VK Köln, 19.01.2005 - VK VOB 21/03
Vergabe - Mitwirkung des Architekten im Nachprüfungsverfahren
- BSG, 08.04.1992 - 10 RAr 6/91
Literatur im Internet zu § 18 BVwVfG
Querverweise
- BVwVfG
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 29 (Akteneinsicht durch Beteiligte)
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 7 (Antrag und Verfahren)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen