Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
| 1. | wer selbst Beteiligter ist; | |
| 2. | wer Angehöriger eines Beteiligten ist; | |
| 3. | wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt; | |
| 4. | wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt; | |
| 5. | wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist; | |
| 6. | wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. |
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:
| 1. | der Verlobte, | |
| 2. | der Ehegatte, | |
| 3. | Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, | |
| 4. | Geschwister, | |
| 5. | Kinder der Geschwister, | |
| 6. | Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, | |
| 7. | Geschwister der Eltern, | |
| 8. | Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). |
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
| 1. | in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; | |
| 2. | in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; | |
| 3. | im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. |
Rechtsprechung zu § 20 BVwVfG
137 Entscheidungen zu § 20 BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
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Zum selben Verfahren:
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- VGH Bayern, 18.06.2008 - 12 BV 05.2467
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- VGH Baden-Württemberg, 30.03.1982 - X 575/77
Erste Teilerrichtungsgenehmigung für das Kernkraftwerk Süd in Wyhl
Literatur im Internet zu § 20 BVwVfG
Querverweise
- BVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 21 (Besorgnis der Befangenheit)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 44 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes)
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 71 (Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
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