Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
| 1. | Auskünfte jeder Art einholen, | |
| 2. | Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, | |
| 3. | Urkunden und Akten beiziehen, | |
| 4. | den Augenschein einnehmen. |
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
Rechtsprechung zu § 26 BVwVfG
269 Entscheidungen zu § 26 BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.07.2012 - NotSt (Brfg) 6/11
Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens seiner erzwingbaren Mitwirkungspflicht bei ...
Zum selben Verfahren:
- VG Gelsenkirchen, 07.03.2013 - 5 K 3188/12
Nutzungsuntersagung; Störer; Gesellschaft; GmbH; Geschäftsführer; Störerauswahl; ...
- BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98
Ermessensausübung bei Gewährung von Akteneinsicht
- VG Trier, 27.08.2008 - 5 K 320/08
Bei einer Inanspruchnahme der Betriebsprämienregelung'2005 für ...
- VGH Bayern, 31.01.2013 - 12 B 12.860
- VG Köln, 08.03.2013 - 18 K 116/12
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen ...
- VG Köln, 14.02.2013 - 13 L 47/13
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Querverweise
- BVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)