Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 3 - Amtliche Beglaubigung (§§ 33 - 34) |
(1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für
| 1. | Unterschriften ohne zugehörigen Text, | |
| 2. | Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen. |
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten
| 1. | die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist, | |
| 2. | die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist, | |
| 3. | den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist, | |
| 4. | den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Rechtsprechung zu § 34 BVwVfG
6 Entscheidungen zu § 34 BVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Halle, 27.02.2009 - 3 A 124/06
- BFH, 16.05.2000 - VII B 59/00
- OLG Frankfurt, 14.11.2011 - 20 W 149/11
Grundbuch: Reichweite einer transmortalen Vollmacht
- BVerwG, 11.07.2007 - 1 D 4.06
Zollobersekretär; Aushändigung eines dienstlichen Blanko-Briefbogens mit ...
- OLG Naumburg, 15.07.2003 - 11 Wx 6/03
Zur Berechtigung eines Abwasserzweckverbandes für die Bewilligung der Eintragung ...
- OLG Rostock, 21.06.1999 - 13 U 1/98
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Literatur im Internet zu § 34 BVwVfG
- § 34 BVwVfG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde - § 34 BVwVfG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
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