Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42)   
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Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Rechtsprechung zu § 37 BVwVfG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OVG Rheinland-Pfalz, Steinschlaggefahr, 1.10.97 (NJW 1998, 625)
    Polizeipflichtigkeit, Naturereignisse, Art. 14 GG, latente Gefahr;
    § 37 I VwVfG

  • BVerwG, bewaffneter Werkschutz im Atomkraftwerk, 19.1.89 (BVerwGE 81, 185)
    § 37 I VwVfG, § 36 II Nr. 4 VwVfG, Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage gegen eine Auflage;
    Art. 19 IV GG, Beurteilungsspielraum der Verwaltung, unbestimmte Rechtsbegriffe

  • OVG NRW, DCPD-Ausgasungen, 10.1.85 (NVwZ 1985, 355)
    zur Inanspruchnahme eines Unternehmers eines stillgelegten Betriebs als Handlungsstörer (vgl. für Baden-Württemberg: § 6 PolG);
    § 37 I VwVfG, wenn mehrere Mittel in Betracht kommen, kann eine Polizeiverfügung an den Störer sich u.U. darauf beschränken, den angestrebten Erfolg klar und unmißverständlich anzugeben

Literatur im Internet zu § 37 BVwVfG

Querverweise

Auf § 37 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
        § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
     
      Schlussvorschriften
        § 95 (Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Zulassung zum Geschäftsbetrieb
          § 32 (Erlaubnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 37 BVwVfG:
    BVwVfG
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 39 (Begründung des Verwaltungsaktes) (zu § 37 II)
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 44 II Nr. 1 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) (zu 37 II)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Augenschein
            § 371a II (Beweiskraft elektronischer Dokumente) (zu § 37 II)

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