Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42) |
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
Rechtsprechung zu § 37 BVwVfG
- 33 Entscheidungen zu § 37 BVwVfG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OVG Rheinland-Pfalz, Steinschlaggefahr, 1.10.97 (NJW 1998, 625)
- BVerwG, bewaffneter Werkschutz im Atomkraftwerk, 19.1.89 (BVerwGE 81, 185)
§ 37 I VwVfG, § 36 II Nr. 4 VwVfG, Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage gegen eine Auflage;
Art. 19 IV GG, Beurteilungsspielraum der Verwaltung, unbestimmte Rechtsbegriffe
- OVG NRW, DCPD-Ausgasungen, 10.1.85 (NVwZ 1985, 355)
zur Inanspruchnahme eines Unternehmers eines stillgelegten Betriebs als Handlungsstörer (vgl. für Baden-Württemberg: § 6 PolG);
§ 37 I VwVfG, wenn mehrere Mittel in Betracht kommen, kann eine Polizeiverfügung an den Störer sich u.U. darauf beschränken, den angestrebten Erfolg klar und unmißverständlich anzugeben
Literatur im Internet zu § 37 BVwVfG
- Der elektronische Verwaltungsakt - ein neuer Dokumententyp im Verwaltungsverfahrensgesetz von Volker Ibisch (Aufsatz)
Überblick über die Vorschriften des Anfang 2003 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, während dieses sich noch im Gesetzgebungsverfahren befand (Stand: Oktober 2001)
über www.jurpc.de - Die elektronische Signatur als Baustein der elektronischen Verwaltung
von Florian Kunstein (Dissertation, PDF-Format)
Analyse des rechtlichen Rahmens elektronischer Kommunikation im Verwaltungsrecht
über www.jurawelt.de - § 37 BVwVfG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Schlussvorschriften
- § 95 (Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 3 (Verbot)
- Sondervorschriften
- § 16 (Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Zulassung zum Geschäftsbetrieb
- § 32 (Erlaubnis)
- Gesetz über Bausparkassen (BausparkG)
- § 9 (Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Augenschein
- § 371a II (Beweiskraft elektronischer Dokumente) (zu § 37 II)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 59
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