Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 39
Begründung des Verwaltungsaktes

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

Rechtsprechung zu § 39 BVwVfG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Grünbrache-Zuschuß, 16.6.97 (NJW 1998, 2233)
    § 39 I 3 VwVfG, grds. keine besondere Begründungspflicht bei Ausübung von "gelenktem/intendiertem Ermessen" (Bsp: § 48 II 4 VwVfG), bei Zweckverfehlung von Subventionen kann Ermessen fehlerfrei in der Regel nur durch Widerruf der Zuschußentscheidung ausgeübt werden, § 6 I HGrG;
    § 114 S. 2 VwGO, Abgrenzung von "Ergänzung" und "Nachholung" einer Ermessenbegründung

Literatur im Internet zu § 39 BVwVfG

Querverweise

Auf § 39 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Besondere Verfahrensarten
        Förmliches Verwaltungsverfahren
          § 69 (Entscheidung)
     
      Schlussvorschriften
        § 95 (Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 BVwVfG:
    BVwVfG
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 37 II (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes)
          § 40 (Ermessen) (zu 39 I 3)
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 45 I Nr. 2, III (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern)

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