Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a) |
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 41 BVwVfG
634 Entscheidungen zu § 41 BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 22.03.2013 - 3 Kart 225/12
- OVG Niedersachsen, 26.10.2006 - 7 PA 184/06
Fristbeginn, wenn die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gemäß § 41 Abs. 2 ...
- OVG Niedersachsen, 15.03.2007 - 5 LA 136/06
Wirksame Bekanntgabe eines Bescheides; Absendevermerke; berechtigte; Bestreiten; ...
- BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06
Auskunftsverlangen
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 01.07.2011 - 1 C 25/08
- VG Gelsenkirchen, 21.11.2008 - 1 K 1945/08
Familienzuschlag, Kind, Zugang, Beweis, Nachweis, zeitnahe Geltendmachung, ...
- OVG Niedersachsen, 03.08.2012 - 12 LA 180/11
Wirksame Bekanntgabe eines Bescheids trotz Bestreiten des Zugangs der Postsendung
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Literatur im Internet zu § 41 BVwVfG
- Der elektronische Verwaltungsakt - ein neuer Dokumententyp im Verwaltungsverfahrensgesetz von Volker Ibisch (Aufsatz)
Überblick über die Vorschriften des Anfang 2003 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, während dieses sich noch im Gesetzgebungsverfahren befand (Stand: Oktober 2001)
über www.jurpc.de - Der elektronische Verwaltungsakt - ein neuer Dokumententyp im Verwaltungsverfahrensgesetz von Volker Ibisch (Aufsatz)
Überblick über die Vorschriften des Anfang 2003 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, während dieses sich noch im Gesetzgebungsverfahren befand (Stand: Oktober 2001)
über www.jurpc.de - Die elektronische Signatur als Baustein der elektronischen Verwaltung
von Florian Kunstein (Dissertation, PDF-Format)
Analyse des rechtlichen Rahmens elektronischer Kommunikation im Verwaltungsrecht
über www.jurawelt.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 42a (Genehmigungsfiktion)
- Besondere Verfahrensarten
- Verfahren über eine einheitliche Stelle
- § 71b (Verfahren)
- Schlussvorschriften
- § 95 (Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Behördliches Verfahren
- § 73 (Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung)