Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a) |
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Rechtsprechung zu § 42 BVwVfG
98 Entscheidungen zu § 42 BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VK Sachsen, 05.08.2003 - 1/SVK/092-03b
Vergabe - Wann liegt eine Unrichtigkeit gemäß § 42 VwVfG vor?
- BVerwG, 11.01.2000 - 11 VR 4.99
Wasserstraßenrecht
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2009 - 3 L 29/08
Kosten des Widerspruchsverfahrens
- BVerwG, 23.10.1985 - 7 B 193.85
- BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 36.95
Offene Vermögensfragen: Zweitbescheid oder Änderungsbescheid bei falscher ...
- VG Gelsenkirchen, 02.02.2012 - 5 K 4060/08
Nachbarklagen gegen Exzenterhaus in Bochum erfolglos
- BVerwG, 13.02.1989 - 4 B 16.89
Fehlerhafte Bezeichnung einer Grundstücksparzelle als offenbare Unrichtigkeit; ...
- VG Gelsenkirchen, 02.02.2012 - 5 K 4367/08
Nachbarklagen gegen Exzenterhaus in Bochum erfolglos
- OVG Niedersachsen, 21.02.2012 - 10 LB 157/08
Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Stärkekartoffelerzeuger
- OVG Niedersachsen, 17.04.2012 - 10 LB 161/08
Ausgleichszahlung für Stärkekartoffelerzeuger
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Literatur im Internet zu § 42 BVwVfG
- § 42 BVwVfG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verwaltungsakt (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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