Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a)   

§ 42
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Rechtsprechung zu § 42 BVwVfG

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Literatur im Internet zu § 42 BVwVfG

Querverweise

Auf § 42 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
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