Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a) |
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Rechtsprechung zu § 42 BVwVfG
130 Entscheidungen zu § 42 BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2012 - 1 M 17/12
Falsche Bezeichnung der Betriebsstätte als offenbare Unrichtigkeit des ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2009 - 3 L 29/08
Kosten des Widerspruchsverfahrens
- VK Sachsen, 05.08.2003 - 1/SVK/092-03b
Vergabe - Wann liegt eine Unrichtigkeit gemäß § 42 VwVfG vor?
- BVerwG, 11.01.2000 - 11 VR 4.99
Wasserstraßenrecht
- BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 36.95
Offene Vermögensfragen: Zweitbescheid oder Änderungsbescheid bei falscher ...
- VGH Bayern, 29.03.2012 - 22 ZB 12.452
Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis
- BVerwG, 13.02.1989 - 4 B 16.89
Fehlerhafte Bezeichnung einer Grundstücksparzelle als offenbare Unrichtigkeit; ...
- VG Schwerin, 21.03.2013 - 3 A 912/10
Armenien/Aserbaidschan: Bestimmung des Zielstaats
- VG Gelsenkirchen, 02.02.2012 - 5 K 4367/08
Nachbarklagen gegen Exzenterhaus in Bochum erfolglos
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Literatur im Internet zu § 42 BVwVfG
- § 42 BVwVfG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verwaltungsakt (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu