Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a) |
(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.
Rechtsprechung zu § 42a BVwVfG
8 Entscheidungen zu § 42a BVwVfG in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 18.11.2010 - 3 Bs 206/10
Verpflichtung zur Beifügung eines polizeilichen Führungszeugnisses zusammen mit ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2011 - 4 B 531/11
"Biker´s Farm" in Dülmen darf vorläufig weiter geöffnet bleiben
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2011 - 20 A 2476/10
Anspruch eines Inhabers von Geflügelschlachtereien auf Rückerstattung von nach ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2011 - 2 S 79.10
Baugenehmigungsfiktion im Baugenehmigungsverfahren
- VG Köln, 04.10.2010 - 13 K 8443/09
- VG Köln, 28.10.2010 - 13 K 1141/10
- VG Minden, 22.09.2010 - 11 K 445/09
Immissionsschutzrechtl. Genehmigung von Windkraftanlagen
- BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 7.09
Subvention; Zuwendung; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Nebenbestimmung; ...
Literatur im Internet zu § 42a BVwVfG
Querverweise
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