Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52)   
§ 43
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Rechtsprechung zu § 43 BVwVfG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Erledigungserklärung im Vorprozeß, 27.3.98 (NVwZ 1998, 729)
    § 43 II VwVfG, Erledigung "in anderer Weise" liegt auch dann vor, wenn die Beteiligten übereinstimmend den Verwaltungsakt als obsolet ansehen (z.B. weil sie ihn irrtümlich für aus anderen Gründen erledigt halten)

  • BVerwG, gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte aus Thailand, 27.2.96 (BVerwGE 100, 287) 
    §§ 7, 15 AuslG finden in den Bereichen unmittelbare (subsidiäre) Anwendung (Ermessensentscheidung), in denen keine spezielle gesetzliche Bestimmung besteht (z.B. für Selbständige und Freiberufler);
    keine analoge Anwendung von §§ 17, 18, 22, 23 AuslG auf nichteheliche Lebensgefährten (Hinweis: vgl. jetzt die Neuregelung in § 27a AuslG m.W.v. 1.8.01 für gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften iSv §§ 1 ff LPartG);
    kein Schutz aus Art. 6 I GG für die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, eingeschränkter Schutz aus Art. 8 I MRK und Art. 2 I GG, Anspruch des Ausländers (nicht auch des Lebenspartners) auf eine Ermessensentscheidung nach § 7 I AuslG;
    § 8 I Nr. 2 AuslG greift nur dann ein, wenn die erforderliche Zustimmung aufgrund falscher Angaben des Ausländers fehlt (hier: Nichteinholung der nach § 11 I Nr. 1 DVAuslG erforderlichen Zustimmung durch die Auslandsvertretung);
    keine Strafbarkeit nach § 92 I Nr. 1 AuslG (und damit kein entsprechender Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG), wenn die Duldungsfiktion des § 69 II 1 AuslG durch eine rechtswidrige (weil ermessensfehlerhafte) Ablehnungsentscheidung beendet wurde (Rückwirkung der diese Behördenentscheidung aufhebende Gerichtsentscheidung, vgl. § 43 II VwVfG)

  • BayVGH, "zusammengestellter" Abfall, 27.11.95 (NVwZ-RR 1997, 23)
    § 43 II VwVfG, Erledigung kraft behördlicher Erklärung;
    § 43 II VwVfG, bei Erledigung der Hauptverfügung ist deren Rechtmäßigkeit im Hinblick auf Nebenfolgen (kostenrechtlicher Art) nur summarisch zu prüfen;
    ein Geldersatzanspruch des Bürgers wegen Befolgung eines für rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakts kann nicht als Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. § 113 I 2 VwGO) geltend gemacht werden, sondern nur als Amtshaftungsanspruch (Art. 34 GG, § 839 BGB)

  • VGH, Mieterin des Altlastengrundstücks, 7.12.93 (NVwZ 1994, 1130)
    § 113 I 4 VwGO, § 43 II VwVfG, Erledigung tritt grds. bei irreversibler Vollziehung eines Grundverwaltungsakts ein, evtl. Kostenfolge (§§ 25, 31 LVwVG) setzt nicht den Bestand der Grundverfügung voraus, Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf Kostenheranziehung (Hinweis: vgl. VGH «Greenpeace-Giftmüllaktion auf der Kehler Rheinbrücke»);
    zur Begrenzung der Störerhaftung eines Mieters nach § 7 PolG

  • OVG Rheinland-Pfalz, gesunkene Bootshalle, 18.3.93 (NVwZ 1994, 715)
    Ersatzvornahme, § 14 S. 1 BVwVG, § 43 I VwVfG;
    GoA

  • VGH, Gewässeruntersuchungsmaßnahmen, 20.1.89 (NVwZ-RR 1989, 515)
    § 43 II VwVfG, § 113 I 4 VwGO, Erledigung eines Verwaltungsakts tritt nicht schon durch seine - auch irreversible - Vollziehung ein (Hinweis: nunmehr anders: «Mieterin des Altlastengrundstücks»)

  • VGH, Wegtrage-Gebühr, 26.3.84 (VBlBW 1984, 245)
    § 31 LVwVG, "abgabenrechtliche Lösung": Vollstreckungskostenrecht ist Erscheinungsform des Verwaltungsgebührenrechts (Anwendbarkeit von § 80 II Nr. 1 VwGO);
    § 80 II Nr. 1 VwGO gilt nur für isolierte Kostenanforderungen;
    zur Auslegung von § 31 III LVwVG, § 7 LVwVGKO;
    Kostenpflichten entstehen bei der unmittelbaren Ausführung (§ 8 PolG) und der Ersatzvornahme (§ 25 LVwVG) grds. nur, wenn die Maßnahme ihrerseits formell und materiell rechtmäßig ist;
    § 113 I 4 VwGO, § 43 II VwVfG, Vollzug eines Verwaltungsakts führt nicht per se zur Erledigung: dann nicht, wenn er noch Grundlage für einen Kostenanspruch der Behörde ist (Hinweis: hier offengelassen, nunmehr ausdrücklich anders: «Mieterin des Altlastengrundstücks»)

  • BVerwG, Wochenendblockhütte, 6.6.75 (BVerwGE 48, 271) 
    Art. 14 I 2 GG, Baufreiheit, Bestandskraft (§ 43 VwVfG) einer behördlichen Versagung einer Baugenehmigung (für Baden-Württemberg: § 58 LBO) stellt die materielle Rechtswidrigkeit eines Baus für eine nachfolgende Abrißverfügung (für Baden-Württemberg: § 65 LBO) nicht bindend fest, erst ein rechtskräftiges Urteil schafft Rechtssicherheit

Literatur im Internet zu § 43 BVwVfG

Querverweise

Auf § 43 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 43 BVwVfG:
    BVwVfG
      Verwaltungsakt
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 48 (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes) (zu 43 II)
          § 49 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes) (zu 43 II)

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