Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
| 1. | der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; | |
| 2. | die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; | |
| 3. | die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; | |
| 4. | der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; | |
| 5. | die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird. |
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Rechtsprechung zu § 45 BVwVfG
Rechtsprechungsübersichten:
- 48 Entscheidungen zu § 45 BVwVfG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Ordnungsgeld gegen Gemeinderatsmitglied, 18.2.91 (NVwZ-RR 91, 337)
§§ 28, 45 VwVfG, Nachholung einer Anhörung, Zuständigkeit innerhalb von Selbstverwaltungskörperschaften
- BVerwG, Wohnungsmodernisierungs-Zuschuß, 21.11.86 (NVwZ 1987, 498)
§ 49 II Nr. 1 VwVfG (Hinweis: beachte die m.W.v. 21.5.96 eingefügte Vorschrift des § 49 III BVwVfG), Widerrufsvorbehalt muß lediglich bestandskräftig, nicht unbedingt rechtmäßig sein;
§ 45 VwVfG, Ermessensausfall (Entscheidung in vermeintlich strikter Gesetzesbindung, anders bei Berufung auf Richtlinien) ist nicht heilbar, zulässiges "Nachschieben" von Gründen nur im Falle einer bloß unzureichenden Ermessensausübung
Literatur im Internet zu § 45 BVwVfG
Querverweise
Auf § 45 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- BVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 38 (Zusicherung)
- Rechtsbehelfsverfahren
- § 80 (Erstattung von Kosten im Vorverfahren)
- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRbG)
- § 3 (Anerkennung von Vereinigungen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Planfeststellung, Wegenutzung
- § 43e (Rechtsbehelfe)
- Verfahren
- Behördliches Verfahren
- § 67 (Anhörung, mündliche Verhandlung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 56 (Anhörung, mündliche Verhandlung)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17e (Rechtsbehelfe)
- BVwVfG
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 28 (Anhörung Beteiligter) (zu 45 I Nr. 3, III)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 39 (Begründung des Verwaltungsaktes) (zu 45 I Nr. 2, III)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 58 (zu 45 III)
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 70 (zu 45 III)
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 114 S. 2 (zu 45 II)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 137 II (zu § 45 II)
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