Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52)   
§ 45
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Rechtsprechung zu § 45 BVwVfG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Ordnungsgeld gegen Gemeinderatsmitglied, 18.2.91 (NVwZ-RR 91, 337)
    §§ 28, 45 VwVfG, Nachholung einer Anhörung, Zuständigkeit innerhalb von Selbstverwaltungskörperschaften

  • BVerwG, Wohnungsmodernisierungs-Zuschuß, 21.11.86 (NVwZ 1987, 498)
    § 49 II Nr. 1 VwVfG (Hinweis: beachte die m.W.v. 21.5.96 eingefügte Vorschrift des § 49 III BVwVfG), Widerrufsvorbehalt muß lediglich bestandskräftig, nicht unbedingt rechtmäßig sein;
    § 45 VwVfG, Ermessensausfall (Entscheidung in vermeintlich strikter Gesetzesbindung, anders bei Berufung auf Richtlinien) ist nicht heilbar, zulässiges "Nachschieben" von Gründen nur im Falle einer bloß unzureichenden Ermessensausübung

Literatur im Internet zu § 45 BVwVfG

Querverweise

Auf § 45 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
     
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 38 (Zusicherung)
     
      Rechtsbehelfsverfahren
        § 80 (Erstattung von Kosten im Vorverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 45 BVwVfG:
    BVwVfG
      Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
        Verfahrensgrundsätze
          § 28 (Anhörung Beteiligter) (zu 45 I Nr. 3, III)
     
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 39 (Begründung des Verwaltungsaktes) (zu 45 I Nr. 2, III)
    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 58 (zu 45 III)
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 70 (zu 45 III)
        Urteile und andere Entscheidungen
          § 114 S. 2 (zu 45 II)
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Revision
          § 137 II (zu § 45 II)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 45 BVwVfG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht