Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52)   

§ 46
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Rechtsprechung zu § 46 BVwVfG

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Literatur im Internet zu § 46 BVwVfG

Querverweise

Auf § 46 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
     
      Öffentlich-rechtlicher Vertrag
        § 59 (Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
      Planfeststellung, Wegenutzung
        § 43e (Rechtsbehelfe)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Behördliches Verfahren
          § 67 (Anhörung, mündliche Verhandlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 46 BVwVfG:
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