Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Rechtsprechung zu § 46 BVwVfG
Rechtsprechungsübersichten:
- 32 Entscheidungen zu § 46 BVwVfG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 46 BVwVfG
Querverweise
Auf § 46 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- BVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 59 (Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Planfeststellung, Wegenutzung
- § 43e (Rechtsbehelfe)
- Verfahren
- Behördliches Verfahren
- § 67 (Anhörung, mündliche Verhandlung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 56 (Anhörung, mündliche Verhandlung)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17e (Rechtsbehelfe)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 79 II
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