Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 46
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Rechtsprechung zu § 46 BVwVfG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 46 BVwVfG

Querverweise

Auf § 46 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
        § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
     
      Öffentlich-rechtlicher Vertrag
        § 59 (Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags)
Redaktionelle Querverweise zu § 46 BVwVfG:

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