Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
| 1. | den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; | |
| 2. | den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; | |
| 3. | die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. |
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Rechtsprechung zu § 48 BVwVfG
3.747 Entscheidungen zu § 48 BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Karlsruhe, 04.03.2013 - 7 K 3335/11
Entziehung des Doktorgrades - Plagiat - Promotionsausschuss - Rechtmäßigkeit der ...
- BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11
Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 16.02.2011 - 2 A 37/09
Hemmung des Ablaufs der Jahresfrist nach §§ 48 Abs. 4 , 49 Abs. 4 S. ...
- OVG Bremen, 16.02.2011 - 2 A 37/09
- BFH, 27.06.2006 - VII R 53/05
Ausfuhrerstattung: Aufhebung eines rechtsbeständigen Zinsbescheids
- OVG Niedersachsen, 21.03.2013 - 8 LA 22/13
Kein schutzwürdiges Vertrauen von Trägern öffentlicher Verwaltung in den ...
- BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05
Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 156/08
Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Stärkekartoffeln
- BVerwG, 29.03.2007 - 6 B 2.07
Prozesskostenhilfe; Ablehnung; Überprüfung durch das Revisionsgericht; ...
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Literatur im Internet zu § 48 BVwVfG
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Aufhebung (Verwaltungsakt)
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Querverweise
- BVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzzugang
- § 28a (Neue Infrastrukturen)
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 29 (Verfahren zur Festlegung und Genehmigung)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 57a (Überprüfungsverfahren)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Zulassung zum Geschäftsbetrieb
- § 35 (Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Erlaubnis)
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
- § 79 II