Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) 1Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 2Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) 1Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 2Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. 3Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
4In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
(3) 1Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. 2Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. 3Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. 4Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. 5Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) 1Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. 2Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
verfahren § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
Rechtsprechung zu § 48 BVwVfG
8.115 Entscheidungen zu § 48 BVwVfG in unserer Datenbank:
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Beweislast Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisentziehung; Fahrerlaubniserteilung; ...
- VG Berlin, 09.02.2024 - 38 K 86.20
- OVG Sachsen, 05.01.2024 - 6 A 394/20
Rücknahme eines Zuwendungsbescheids; Berufliche Weiterbildung; kein ...
- BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20
BGH hebt Entscheidung zum Verkauf von brandenburgischen Ackerflächen durch ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2023 - 15 A 2417/20
- OVG Sachsen, 15.01.2024 - 6 A 776/20
Zur Beweislastverteilung, wenn die Auszahlung von Fördermitteln in einer ...
- BVerwG, 25.05.2022 - 8 C 11.21
Rechtswidriger Teilwiderruf einer Zuwendung wegen Zweckverfehlung
- BGH, 05.12.2023 - EnVR 59/21
Kommunalrabatt
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2023 - 5 S 1693/21
Betroffenheit einer nach § 3 UmwRG anerkannten regional tätigen Umweltvereinigung ...
§ 48 BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 48 BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Aufhebung (Verwaltungsakt)
- Rücknahme (Verwaltungsrecht)
Querverweise
Auf § 48 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Aufgaben und allgemeine Vorschriften
- § 304 (Widerruf der Erlaubnis)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47d (Befugnisse)
- Asylgesetz (AsylG)
- Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
- § 73b (Widerrufs- und Rücknahmeverfahren)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
- § 35 (Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 4 (Erlaubnis)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Schwarmfinanzierungsdienstleister
- § 32b (Zuständigkeit der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzzugang, Messstellenbetrieb
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 29 (Verfahren zur Festlegung und Genehmigung)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 57a (Überprüfungsverfahren)
- Parteiengesetz (PartG)
- Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Strafvorschriften
- § 31a (Rückforderung der staatlichen Finanzierung)
Redaktionelle Querverweise zu § 48 BVwVfG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 43 II (Wirksamkeit des Verwaltungsaktes)
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
- § 79 II