Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
| 1. | den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; | |
| 2. | den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; | |
| 3. | die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. |
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Rechtsprechung zu § 48 BVwVfG
- 281 Entscheidungen zu § 48 BVwVfG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- VGH, beabsichtigter Wiedereinbürgerungsantrag in der Türkei, 23.9.02
§ 48 I VwVfG, Rücknahme einer durch falsche Angaben erlangte (und deshalb rechtswidrigen) Einbürgerung;
Art. 16 I 1 GG schützt nur die "wohlerworbene" Staatsangehörigkeit
- VGH, Besucherparkplatz Trainingshalle, 24.9.01
die Aufhebung eines erst nachträglich rechtswidrig gewordenen Verwalungsakts erfolgt grds. nach § 49 VwVfG, nicht nach § 48 VwVfG, anders jedoch im Sonderfall eines Dauerverwaltungsakts (dann kommt es nicht auf die erhöhten Anforderungen wie Gefährdung des öffentlichen Interesses an);
§ 36 II Nr. 4 VwVfG, isolierte Aufhebung einer Auflage und Ersetzung durch eine neue, weniger nachbarschützende, Auflage
- BVerfG, Alcan II [BVerfG], 17.2.00 (NJW 2000, 2015)
Art. 88 III EG, Art. 14 GG, § 48 VwVfG, § 90 BVerfGG, Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gerichtsurteil, das maßgeblich durch eine Vorabentscheidung des EuGH geprägt ist, Art. 234 EG
- BVerwG, als rechtswidrig erkannte Restitution, 20.12.99 (BVerwGE 110, 226)
§ 48 V VwVfG regelt nur die örtliche Zuständigkeit, für die sachliche Zuständigkeit gelten aber auch die allgemeinen Bestimmungen;
§ 48 IV VwVfG, maßgeblich ist die Kenntnis der zuständigen Stellen;
unabhängig von § 48 II 3 und § 48 IV VwVfG kommt auch eine Verwirkung des Rücknahmerechts in Betracht, wenn ein schützenswertes Vertrauen des Begünstigten in die Nichtrücknahme entstanden ist
- BVerwG, erhöhter Ablösebetrag, 19.5.99 (NJW 1999, 3793)
§ 68 VwGO, reformatio in peius nur nach Anhörung, §§ 71, 79 II 2 VwGO;
§ 48 VwVfG, kein schutzwürdiges Vertrauen bei Einleitung eines Widerspruchsverfahrens
- BVerwG, Alcan II, 23.4.98 (NJW 1998, 3728)
Rückforderung bei gemeinschaftsrechtswidriger Subventionsbewilligung, Art. 92, 93 EGV aF (Art. 87, 88 EG), § 48 IV, II VwVfG
- BVerwG, Grünbrache-Zuschuß, 16.6.97 (NJW 1998, 2233)
§ 39 I 3 VwVfG, grds. keine besondere Begründungspflicht bei Ausübung von "gelenktem/intendiertem Ermessen" (Bsp: § 48 II 4 VwVfG), bei Zweckverfehlung von Subventionen kann Ermessen fehlerfrei in der Regel nur durch Widerruf der Zuschußentscheidung ausgeübt werden, § 6 I HGrG;
§ 114 S. 2 VwGO, Abgrenzung von "Ergänzung" und "Nachholung" einer Ermessenbegründung
- BVerwG, Milchrente, 18.4.97 (BVerwGE 104, 289)
- BVerwG, "objektiv-rechtliche Rücknahme", 18.4.96 (BVerwGE 101, 64)
§§ 68 ff. VwGO, Behörde hat bei einem begründeten Widerspruch ein Wahlrecht zwischen Abhilfe (§ 72 VwGO) und Rücknahme (§§ 50, 48 VwVfG), darf jedoch nicht vor der Kostenfolge (§ 80 I 1 VwVfG) "ausweichen"
- BVerwG, Lärmschutzwand, 14.9.92 (BVerwGE 91, 17)
- BVerwG, Postanweisung, 12.3.85 (BVerwGE 71, 85)
bei Doppelzahlung durch die Verwaltung besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch entsprechend dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch (§§ 812 ff BGB), jedoch kein Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB), stattdessen Vertrauensschutz (nicht bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Empfängers vom Fehlen des Rechtsgrunds, vgl. § 48 II VwVfG), Nutzungen, § 818 I BGB;
(Hinweis: vgl. in ähnlichem Zusammenhang nun auch § 49a II VwVfG)
Literatur im Internet zu § 48 BVwVfG
- § 48 BVwVfG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufhebung (Verwaltungsakt)
Rücknahme (Verwaltungsrecht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Zulassung zum Geschäftsbetrieb
- § 35 (Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Erlaubnis)
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
- § 79 II
- Gentechnikgesetz (GenTG)
- § 20 I
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