Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
| 1. | wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; | |
| 2. | wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; | |
| 3. | wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; | |
| 4. | wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; | |
| 5. | um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. |
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
| 1. | wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; | |
| 2. | wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. |
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Rechtsprechung zu § 49 BVwVfG
1.733 Entscheidungen zu § 49 BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.02.2012 - 5 A 353/11
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2012 - 18 B 355/12
Ausweisung Befristung Wiederaufgreifen des Verfahrens
- OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1055/04
Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug: Voraussetzungen für die dauerhafte ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1056/04
Drogenmissbrauch; Nachweis; Arbeit; Strafgefangener
- OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1057/04
Drogenmissbrauch; Nachweis; Arbeit; Strafgefangener
- OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1058/04
Drogenmissbrauch; Nachweis; Arbeit; Strafgefangener
- OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1056/04
- BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 38.90
- OLG Frankfurt, 24.07.1997 - 3 Ws 333/97
- VG Frankfurt/Main, 19.04.2012 - 1 K 3190/11
Subvention
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2010 - 2 L 84/09
Widerruf einer Subventionsbewilligung innerhalb eines Rückforderungsbescheides; ...
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Literatur im Internet zu § 49 BVwVfG
- § 49 BVwVfG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufhebung (Verwaltungsakt)
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Querverweise
- BVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 14 (Widerruf der Registrierung)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
- Frequenzordnung
- § 63 (Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Zulassung zum Geschäftsbetrieb
- § 35 (Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Erlaubnis)
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz
- § 17 (Widerruf)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Verkehrsvorschriften
- § 3 (Entziehung der Fahrerlaubnis)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 12 (Widerruf der Bewilligung) (zu 49 II 1 Nr. 1)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 21 (Widerruf der Genehmigung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 I 1 (zu § 49 VI 3)
- Gentechnikgesetz (GenTG)
- § 20 I
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