Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 49a BVwVfG
388 Entscheidungen zu § 49a BVwVfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01
Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 17.07.2001 - 8 B 89.01
- BVerwG, 24.07.2001 - 8 B 90.01
- BVerwG, 24.07.2001 - 8 B 91.01
- BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 28.01
Kommunalrecht, Verwaltungsverfahrensrecht
- BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 31.01
Kommunalrecht, Verwaltungsverfahrensrecht
- BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 8.04
Zinsanspruch; Verjährung; Bestimmtheit; Nebenbestimmungen; Bekanntgabe; ...
- OVG Brandenburg, 22.02.2001 - 4 A 69/99
- OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03
Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung von Fördermitteln, Auslegung des ...
- BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 5.04
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Literatur im Internet zu § 49a BVwVfG
- § 49a BVwVfG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BVwVfG
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 347 (Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt) (zu § 49a III 1)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu 49a II)
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