Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
Rechtsprechung zu § 50 BVwVfG
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 50 BVwVfG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Weiterbau trotz Nachbarwiderspruchs, 10.1.02
§ 839 BGB, § 254 BGB, zur Frage, inwieweit ein Bauherr auf eigenes Risiko handelt, wenn er trotz Vorliegens eines (letztlich erfolgreichen) Widerspruchs gegen die Baugenehmigung die Bauarbeiten fortsetzt (vgl. § 212a BauGB), Gedanke des § 50 VwVfG ist insoweit nicht ohne weiteres auf den Amtshaftungsanspruch übertragbar;
die Inanspruchnahme eines vermögenslosen Schuldners ist keine zumutbare Ersatzmöglichkeit iSv § 839 I 2 BGB
- BVerwG, "objektiv-rechtliche Rücknahme", 18.4.96 (BVerwGE 101, 64)
§§ 68 ff. VwGO, Behörde hat bei einem begründeten Widerspruch ein Wahlrecht zwischen Abhilfe (§ 72 VwGO) und Rücknahme (§§ 50, 48 VwVfG), darf jedoch nicht vor der Kostenfolge (§ 80 I 1 VwVfG) "ausweichen"
Literatur im Internet zu § 50 BVwVfG
Querverweise
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