Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52)   
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Wiederaufgreifen des Verfahrens

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 51 BVwVfG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, neue Beweise, 3.5.00
    § 51 I Nr. 2 VwVfG (vgl. auch § 173 I Nr. 2 AO), maßgeblich für die Relevanz der neuen Beweismittel ist die Rechtsauffassung der Behörde im Rahmen des früheren Verwaltungsverfahrens (nicht die Rechtslage nach Meinung des jetzt entscheidenden Gerichts)

  • BVerwG, falsche Härtefallauslegung, 11.12.95
    § 51 I Nr. 1 VwVfG, keine Wiederaufnahme trotz Grundrechtsverstoß oder zwischenzeitlicher Rechtsprechungsänderung;
    § 10 I MOG, zwingende Rückforderung, Art. 3 GG, EG-Recht

  • BVerwG, preußischer Schutzpolizist, 13.9.84 (BVerwGE 70, 110)
    § 51 VwVfG, Wiederaufgreifen wird durch rechtskräftiges klageabweisendes Urteil nicht ausgeschlossen (betroffen ist ein anderer Streitgegenstand, § 121 VwGO);
    neue Sachentscheidung nach § 51 I Nr. 2 VwVfG kann nur aufgrund der neuen Beweismittel ergehen

  • BVerwG, Wehrpflichtigen-Mietzuschuß, 30.1.74 (BVerwGE 44, 333)
    § 35 VwVfG, § 51 VwVfG, Zweitbescheid, Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Wiederaufnahme

Literatur im Internet zu § 51 BVwVfG

Querverweise

Auf § 51 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
        § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
     
      Besondere Verfahrensarten
        Planfeststellungsverfahren
          § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)

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