Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62) |
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Rechtsprechung zu § 54 BVwVfG
Rechtsprechungsübersichten:
- 34 Entscheidungen zu § 54 BVwVfG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 54 BVwVfG
Querverweise
Auf § 54 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 54 BVwVfG:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Das maschinell geführte Grundbuch
- § 133 VII 3
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die Umwelt
- § 330d Nr. 4 e) (Begriffsbestimmungen) (zu 54 ff)
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