Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)   

§ 54
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

Rechtsprechung zu § 54 BVwVfG

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Querverweise

Auf § 54 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
    BVwVfG
      Öffentlich-rechtlicher Vertrag
        § 55 (Vergleichsvertrag)
        § 56 (Austauschvertrag)
        § 59 (Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags)
        § 61 (Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung)
        § 62 (Ergänzende Anwendung von Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 54 BVwVfG:
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